Gefahrgut umfasst Stoffe und Objekte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, Eigenschaften oder ihres Zustands während des Transports Risiken für die öffentliche Sicherheit, wichtige Gemeingüter sowie das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren darstellen können. Beim Transport gefährlicher Güter sind umfassende gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) bildet hierbei die Grundlage. Ergänzt wird dieses durch spezifische Regelungen wie das ADR für den Straßenverkehr, das RID für den Schienenverkehr, den IMDG-Code für den Seeverkehr, das ADN für den Binnenverkehr, die IAEA für den Transport radioaktiver Materialien und die ICAO/IATA für den Luftverkehr.
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Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten: Wer ist verpflichtet?
Gemäß § 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) sind Unternehmer und Betriebsinhaber, die an der Beförderung gefährlicher Güter mittels Eisenbahn-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind, verpflichtet, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu bestellen. Dies kann durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen oder eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers erfolgen. Ein Unternehmen gilt als an der Beförderung beteiligt, wenn ihm Verantwortlichkeiten gemäß den spezifischen Vorschriften für die jeweiligen Verkehrsträger zugeordnet sind.
Darüber hinaus müssen auch Unternehmen, die Gefahrgut handhaben, lagern, weitergeben oder verpacken, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, es sei denn, sie fallen unter die Ausnahmen des § 2 GbV. Dabei ist auch die Bestellung eines externen Gefahrgutbeauftragten möglich.
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